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Art. 2 Landsgemeindebeschluss betreffend den Übergang des Vermögens des Inneren Landes und des Äusseren Landes

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Art. 2 Landsgemeindebeschluss betreffend den Übergang des Vermögens des Inneren Landes und des Äusseren Landes

1. In gleicher Weise übernimmt der Kanton jenes Vermögen, welches dem Bezirk Oberegg zur Wahrnehmung der Aufgaben des Äusseren Landes gedient hat.

2. Es betrifft dies

a) die Liegenschaft Torfnest inkl. Zugehör;

b) das dem Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung gewidmete Vermögen;

c) die in diesen Bereichen noch nicht abgeschriebenen Investitionen.

3. Die per 31. Dezember 1996 anfallenden Amortisationsquoten werden dem Bezirk Oberegg jährlich gutgeschrieben, bis der Saldo der Investitionsrechnung abgetragen ist. Die Amortisationszeit beträgt längstens 15 Jahre. Die jährlichen Quoten werden von der Standeskommission festgelegt. Sie können ausgesetzt werden, wenn die Entwicklung der finanziellen Situation des Bezirkes Oberegg dies angezeigt erscheinen lässt.

4. Ebenso tritt der Kanton in sämtliche gesetzlich oder vertraglich begründete Rechte und Pflichten des Bezirkes Oberegg ein, soweit sie ihm aus der Erfüllung der Aufgaben des Äusseren Landes erwachsen sind.

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