560.110
HUV
CH-AI
Art. 8a Verordnung zum Hundegesetz (HuV) - Meldung von Vorfällen
Übrige Bestimmungen
Art. 8a HuV · Meldung von Vorfällen
1. Vorfälle, bei denen ein Hund Menschen oder Tieren erhebliche Verletzungen, insbesondere offene Wunden, zufügt, oder bei denen er ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt, sind dem Bezirk zu melden.
2. Meldepflichtig sind neben dem nach der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung meldepflichtigen Personenkreis die Kantonspolizei und die Staatsanwaltschaft.
3. Der Bezirk leitet die Meldungen an das Veterinäramt weiter und orientiert es über seine Massnahmen bei solchen Vorfällen.