560.110
HUV
CH-AI
Art. 7 Verordnung zum Hundegesetz (HuV) - Kontrollen des Bezirks
Kennzeichnung und Registrierung
Art. 7 HuV · Kontrollen des Bezirks
1. Der Bezirk kontrolliert stichprobenweise, ob die Einträge in der Hundedatenbank, welche die Hundehalter vornehmen müssen, vollständig und richtig sind.
2. Er ändert fehlerhafte und ergänzt fehlende Einträge.