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560.110 HUV CH-AI

Art. 5 Verordnung zum Hundegesetz (HuV) - Zuständigkeit

Kennzeichnung und Registrierung
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Art. 5 HuV · Zuständigkeit

1. Zuständige Stelle für die Registrierung von Hundehaltern nach der eidgenössischen Tierseuchenverordnung ist der Bezirk.

2. ...

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