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560.110 HUV CH-AI

Art. 4 Verordnung zum Hundegesetz (HuV) - Aufteilung des Steuerertrages

Hundesteuer
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Art. 4 HuV · Aufteilung des Steuerertrages

1. Die Bezirke haben der kantonalen Tierseuchenkasse jährlich für jeden besteuerten Hund Fr. 5.-- abzuliefern.

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