Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
560.110 HUV CH-AI

Art. 3 Verordnung zum Hundegesetz (HuV) - Befreiung von der Hundesteuer

Hundesteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 HuV · Befreiung von der Hundesteuer

1. Keine Hundesteuer wird erhoben für

a) * Diensthunde, die in der Armee, bei der Polizei oder beim Grenzwachtkorps eingesetzt werden;

abis) * geprüfte Schweisshunde der Wildhut und der Jagdaufseher, die vom Kanton mit der Nachsuche auf angeschossenes oder verletztes Wild beauftragt sind;

b) * Behinderten- und Blindenführhunde, für welche die Eidgenössische Invalidenversicherung Leistungen erbringt;

bbis) * Gelände- und Lawinensuchhunde mit einer Einsatzverpflichtung der Alpinen Rettung Schweiz (ARS) sowie Such- und Rettungshunde mit einer Einsatzverpflichtung des Schweizerischen Vereins für Such- und Rettungshunde (REDOG);

c) Hunde, für welche die Hundesteuer des laufenden Abgabejahres bereits in einem anderen Bezirk bezahlt worden ist;

d) * Hunde, die während des Abgabejahres als Ersatz für verstorbene Hunde angeschafft worden sind;

e) * Appenzeller Sennenhunde mit einem von der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft anerkannten Abstammungsausweis;

f) * Hunde, die weniger als drei Monate alt sind.

← Art. 2 HuV Verordnung zum Hundegesetz (HuV) - Ansätze Art. 4 HuV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →