Art. 3 Verordnung zum Hundegesetz (HuV) - Befreiung von der Hundesteuer
Art. 3 HuV · Befreiung von der Hundesteuer
1. Keine Hundesteuer wird erhoben für
a) * Diensthunde, die in der Armee, bei der Polizei oder beim Grenzwachtkorps eingesetzt werden;
abis) * geprüfte Schweisshunde der Wildhut und der Jagdaufseher, die vom Kanton mit der Nachsuche auf angeschossenes oder verletztes Wild beauftragt sind;
b) * Behinderten- und Blindenführhunde, für welche die Eidgenössische Invalidenversicherung Leistungen erbringt;
bbis) * Gelände- und Lawinensuchhunde mit einer Einsatzverpflichtung der Alpinen Rettung Schweiz (ARS) sowie Such- und Rettungshunde mit einer Einsatzverpflichtung des Schweizerischen Vereins für Such- und Rettungshunde (REDOG);
c) Hunde, für welche die Hundesteuer des laufenden Abgabejahres bereits in einem anderen Bezirk bezahlt worden ist;
d) * Hunde, die während des Abgabejahres als Ersatz für verstorbene Hunde angeschafft worden sind;
e) * Appenzeller Sennenhunde mit einem von der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft anerkannten Abstammungsausweis;
f) * Hunde, die weniger als drei Monate alt sind.