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Art. 2 Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit

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Art. 2 Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit

1. Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Standeskommission.

2. Bei geringfügigen Änderungen des Konkordates hat die Standeskommission den Beitrittsbeschluss nicht durch den Grossen Rat erneut überprüfen zu lassen.

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