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Art. 4 Verordnung über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

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Art. 4 Verordnung über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

1. Für die Überprüfung des Polizeigewahrsams gemäss Art. 8 Abs. 5 des Konkordats ist der Bezirksgerichtspräsident zuständig. Dessen Entscheid kann innert 30 Tagen an die kantonsgerichtliche Kommission für Entscheide in Strafsachen weitergezogen werden.

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