550.720
CH-AI
Art. 4 Verordnung über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
Art. 4 Verordnung über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
1. Für die Überprüfung des Polizeigewahrsams gemäss Art. 8 Abs. 5 des Konkordats ist der Bezirksgerichtspräsident zuständig. Dessen Entscheid kann innert 30 Tagen an die kantonsgerichtliche Kommission für Entscheide in Strafsachen weitergezogen werden.