550.720
CH-AI
Art. 3 Verordnung über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
Art. 3 Verordnung über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
1. Gestützt auf diesen Beschluss erlassene Verfügungen der Kantonspolizei können innert 30 Tagen mit Rekurs bei der Staatsanwaltschaft angefochten werden. Deren Entscheid kann innert gleicher Frist an die kantonsgerichtliche Kommission für Entscheide in Strafsachen weitergezogen werden.