550.720
CH-AI
Art. 2 Verordnung über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
Art. 2 Verordnung über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
1. Für die polizeilichen Massnahmen nach Kapitel 3 des Konkordats ist die Kantonspolizei zuständig.