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Art. 2 Verordnung über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

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Art. 2 Verordnung über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

1. Für die polizeilichen Massnahmen nach Kapitel 3 des Konkordats ist die Kantonspolizei zuständig.

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