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550.720 CH-AI

Kanton Appenzell Innerrhoden 550.720

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Innerrhoden
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Für Spielbewilligungen, Auflagen und Massnahmen nach Art. 3a des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (Konkordat) ist das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement zuständig.

1. Für die polizeilichen Massnahmen nach Kapitel 3 des Konkordats ist die Kantonspolizei zuständig.

1. Gestützt auf diesen Beschluss erlassene Verfügungen der Kantonspolizei können innert 30 Tagen mit Rekurs bei der Staatsanwaltschaft angefochten werden. Deren Entscheid kann innert gleicher Frist an die kantonsgerichtliche Kommission für Entscheide in Strafsachen weitergezogen werden.

1. Für die Überprüfung des Polizeigewahrsams gemäss Art. 8 Abs. 5 des Konkordats ist der Bezirksgerichtspräsident zuständig. Dessen Entscheid kann innert 30 Tagen an die kantonsgerichtliche Kommission für Entscheide in Strafsachen weitergezogen werden.

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