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Art. 2 Grossratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

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Art. 2 Grossratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

1. Der Vollzug des Konkordates obliegt der Standeskommission.

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