550.711
CH-AI
Kanton Appenzell Innerrhoden 550.711
4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Innerrhoden
Gesetzestext (4 Artikel)
Art. 1 Grossratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
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1. Der Kanton Appenzell I.Rh. tritt dem Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 bei.
Art. 2 Grossratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
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1. Der Vollzug des Konkordates obliegt der Standeskommission.
Art. 3 Grossratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
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1. Bei geringfügigen Änderungen des Konkordates hat die Standeskommission den Beitrittsbeschluss nicht durch den Grossen Rat erneut überprüfen zu lassen.
Art. 4 Grossratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
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1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.