550.010
POLV
CH-AI
Art. 8 Verordnung zum Polizeigesetz (PolV) - Beförderungen
Dienstrecht
Art. 8 PolV · Beförderungen
1. Als Beförderung gilt der Aufstieg in einen höheren Dienstgrad.
2. Offiziere und höhere Unteroffiziere werden durch die Standeskommission befördert, Unteroffiziere und Gefreite werden durch das Departement ernannt.
3. Beförderungen setzen Bewährung im Polizeidienst, Zuverlässigkeit und geregelte Lebensführung voraus. Sie erfolgen aufgrund fachlicher und persönlicher Qualifikationen.
4. Zu höheren Unteroffizieren können ernannt werden
a) Abteilungsleiter und deren Stellvertreter;
b) qualifizierte Sachbearbeiter mit besonderer Verantwortung und Funktion.