550.010
POLV
CH-AI
Art. 6 Verordnung zum Polizeigesetz (PolV) - Uniform
Dienstrecht
Art. 6 PolV · Uniform
1. Polizeibeamte leisten ihren Dienst in der Regel in Uniform. Auf der Uniform sind der Name des Polizisten und das Kantonswappen gut ersichtlich anzubringen.
2. Für besondere Dienstverrichtungen werden Spezialausrüstungen zur Verfügung gestellt.
3. Uniform und Ausrüstungsgegenstände dürfen nur im Polizeidienst getragen werden. Diese sind beim Ausscheiden aus dem Polizeikorps vollständig zurückzugeben.