550.010
POLV
CH-AI
Art. 5 Verordnung zum Polizeigesetz (PolV) - Bewaffnung
Dienstrecht
Art. 5 PolV · Bewaffnung
1. Den Polizeibeamten werden für die Ausbildung und den Einsatz die notwendigen Waffen abgegeben.
2. Bei Austritt oder Entlassung aus dem Polizeidienst ist die persönliche Waffe zurückzugeben.
3. Beim Ausscheiden aus dem Polizeidienst nach 30 Dienstjahren infolge Alters oder Krankheit wird die Waffe kostenlos dem ausscheidenden Polizeibeamten überlassen.
4. Das Departement kann weitere Ausnahmen bestimmen.