Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
550.010 POLV CH-AI

Art. 5 Verordnung zum Polizeigesetz (PolV) - Bewaffnung

Dienstrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 PolV · Bewaffnung

1. Den Polizeibeamten werden für die Ausbildung und den Einsatz die notwendigen Waffen abgegeben.

2. Bei Austritt oder Entlassung aus dem Polizeidienst ist die persönliche Waffe zurückzugeben.

3. Beim Ausscheiden aus dem Polizeidienst nach 30 Dienstjahren infolge Alters oder Krankheit wird die Waffe kostenlos dem ausscheidenden Polizeibeamten überlassen.

4. Das Departement kann weitere Ausnahmen bestimmen.

← Art. 4 PolV Verordnung zum Polizeigesetz (PolV) - Organisation, Führungsgrund-sätze Art. 6 PolV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →