550.010
POLV
CH-AI
Art. 4 Verordnung zum Polizeigesetz (PolV) - Weiterbildung
Dienstrecht
Art. 4 PolV · Weiterbildung
1. Für die weitere Ausbildung ist der Polizeikommandant verantwortlich. Die Mitarbeiter können zum Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen verpflichtet werden.