Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
550.010 POLV CH-AI

Art. 4 Verordnung zum Polizeigesetz (PolV) - Weiterbildung

Dienstrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 PolV · Weiterbildung

1. Für die weitere Ausbildung ist der Polizeikommandant verantwortlich. Die Mitarbeiter können zum Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen verpflichtet werden.

← Art. 3 PolV Verordnung zum Polizeigesetz (PolV) - Organisation, Führungsgrund-sätze Art. 5 PolV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →