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550.010 POLV CH-AI

Art. 3 Verordnung zum Polizeigesetz (PolV) - Ausbildung

Dienstrecht
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Art. 3 PolV · Ausbildung

1. Polizeiaspiranten werden auf Kosten des Kantons in einer Polizeischule ausgebildet, die vom Justiz-, Polizei- und Militärdepartement (nachfolgend Departement genannt) bestimmt wird.

2. Wird das Anstellungsverhältnis während der Polizeischule oder der ersten drei Dienstjahre aufgelöst, so sind die Ausbildungskosten während der Polizeischule vollständig oder bis zum vollendeten dritten Dienstjahr im Verhältnis der noch zu leistenden Dienstzeit zurückzuerstatten.

3. Als Ausbildungskosten gelten zwei Drittel der während der Polizeischule ausgerichteten Besoldung sowie die effektiven Kosten für Ausbildungsmaterial und Lehrkräfte.

4. In Härtefällen kann das Departement auf die Rückerstattung verzichten.

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