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550.010 POLV CH-AI

Art. 2 Verordnung zum Polizeigesetz (PolV) - Anwendbares Personalrecht

Dienstrecht
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Art. 2 PolV · Anwendbares Personalrecht

1. Die personalrechtlichen Bestimmungen für das Staatspersonal sind anwendbar, soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält.

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