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Art. 8a Polizeigesetz (PolG) - Computergestützte interkantonale Zusammenarbeit

Umgang mit polizeilichen Daten und Informationen
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Art. 8a PolG · Computergestützte interkantonale Zusammenarbeit

1. Die Kantonspolizei vollzieht die Interkantonale Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Vereinbarung).

2. Über die Löschungsfristen in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. b ViCLAS-Vereinbarung entscheidet das Zwangsmassnahmengericht.

3. Die Standeskommission bestimmt die Behörden, die für die Meldung der löschungspflichtigen Daten und des Friststillstands während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme zuständig sind (Art. 13 Abs. 3 ViCLAS-Vereinbarung).

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