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Art. 2 Polizeigesetz (PolG) - Eingriffe in Freiheit und Eigentum a) Zulässigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 PolG · Eingriffe in Freiheit und Eigentum a) Zulässigkeit

1. Ohne besondere gesetzliche Grundlage darf in Freiheit und Eigentum nur eingegriffen werden, wenn eine schwere und unmittelbare Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt werden kann.

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