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520.020 CH-AI

Art. 1 Verordnung über die Schutzdienstpflichtverlängerung

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Art. 1 Verordnung über die Schutzdienstpflichtverlängerung

1. Die Zivilschutzdienstpflicht von Schutzdienstpflichtigen, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz bereits 12 Jahre schutzdienstpflichtig waren oder 245 Diensttage geleistet haben, wird bis zum Ende des Jahrs, in dem sie 40 Jahre alt werden, verlängert.

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