Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
520.010 SpeV CH-AI

Art. 2 Verordnung über die Schutzplatzersatzbeiträge (Schutzplatzersatzverordnung; SpeV) - Zuständigkeit

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (3 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Schutzplatzersatzverordnung; SpeV · Zuständigkeit

1. Das Amt für Zivilschutz

a) * erteilt die Bewilligung für die Erstellung von Schutzplätzen;

b) * verfügt die Ersatzbeiträge;

c) * erhebt für Verfügungen über die Bewilligung für die Erstellung von Schutzräumen, die Festlegung oder die Dispensation von Ersatzbeiträgen Gebühren von Fr. 60.-- bis Fr. 2'000.--.

← Art. 1 Schutzplatzersatzverordnung; SpeV Verordnung über die Schutzplatzersatzbeiträge (Schutzplatzersatzverordnung; SpeV) - Ersatzbeiträge Art. 3 Schutzplatzersatzverordnung; SpeV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →