520.010
SpeV
CH-AI
Art. 2 Verordnung über die Schutzplatzersatzbeiträge (Schutzplatzersatzverordnung; SpeV) - Zuständigkeit
Art. 2 Schutzplatzersatzverordnung; SpeV · Zuständigkeit
1. Das Amt für Zivilschutz
a) * erteilt die Bewilligung für die Erstellung von Schutzplätzen;
b) * verfügt die Ersatzbeiträge;
c) * erhebt für Verfügungen über die Bewilligung für die Erstellung von Schutzräumen, die Festlegung oder die Dispensation von Ersatzbeiträgen Gebühren von Fr. 60.-- bis Fr. 2'000.--.