520.010
SpeV
CH-AI
Art. 1 Verordnung über die Schutzplatzersatzbeiträge (Schutzplatzersatzverordnung; SpeV) - Ersatzbeiträge
Art. 1 Schutzplatzersatzverordnung; SpeV · Ersatzbeiträge
1. Werden für einen Neubau keine Schutzplätze errichtet, sind Ersatzbeiträge zu zahlen.
2. Bei Wohnhäusern ist pro drei Zimmer für zwei Schutzplätze Ersatz zu leisten, bei Spitälern, Alters- und Pflegeheimen ist pro Patientenbett für einen Schutzplatz Ersatz zu leisten. Vorbehalten bleiben Ausnahmen nach Bundesrecht.
3. Die Höhe der Ersatzbeiträge richtet sich nach dem Anhang.