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520.010 SpeV CH-AI

Art. 1 Verordnung über die Schutzplatzersatzbeiträge (Schutzplatzersatzverordnung; SpeV) - Ersatzbeiträge

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Art. 1 Schutzplatzersatzverordnung; SpeV · Ersatzbeiträge

1. Werden für einen Neubau keine Schutzplätze errichtet, sind Ersatzbeiträge zu zahlen.

2. Bei Wohnhäusern ist pro drei Zimmer für zwei Schutzplätze Ersatz zu leisten, bei Spitälern, Alters- und Pflegeheimen ist pro Patientenbett für einen Schutzplatz Ersatz zu leisten. Vorbehalten bleiben Ausnahmen nach Bundesrecht.

3. Die Höhe der Ersatzbeiträge richtet sich nach dem Anhang.

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