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520.010 SpeV CH-AI

Verordnung über die Schutzplatzersatzbeiträge (Schutzplatzersatzverordnung; SpeV) - Ersatzbeiträge (SpeV)

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Innerrhoden
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Werden für einen Neubau keine Schutzplätze errichtet, sind Ersatzbeiträge zu zahlen.

2. Bei Wohnhäusern ist pro drei Zimmer für zwei Schutzplätze Ersatz zu leisten, bei Spitälern, Alters- und Pflegeheimen ist pro Patientenbett für einen Schutzplatz Ersatz zu leisten. Vorbehalten bleiben Ausnahmen nach Bundesrecht.

3. Die Höhe der Ersatzbeiträge richtet sich nach dem Anhang.

1. Das Amt für Zivilschutz

a) * erteilt die Bewilligung für die Erstellung von Schutzplätzen;

b) * verfügt die Ersatzbeiträge;

c) * erhebt für Verfügungen über die Bewilligung für die Erstellung von Schutzräumen, die Festlegung oder die Dispensation von Ersatzbeiträgen Gebühren von Fr. 60.-- bis Fr. 2'000.--.

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