Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
520.000 EGBZG CH-AI

Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz sowie zum Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (EG BZG) - Kulturgüterschutz

Schutzbauten und Kulturgüterschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 EG BZG · Kulturgüterschutz

1. Der Schutz von unbeweglichen und beweglichen Kulturgütern im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten durch bauliche, dokumentarische und organisatorische Massnahmen obliegt dem Eigentümer oder Besitzer.

← Art. 7 EG BZG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz sowie zum Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (EG BZG) - Aufsicht und Vollzug Art. 9 EG BZG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →