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Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz sowie zum Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (EG BZG) - Bau öffentlicher Schutzräume

Schutzbauten und Kulturgüterschutz
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Art. 7 EG BZG · Bau öffentlicher Schutzräume

1. Der Bau öffentlicher Schutzräume und solcher für die Unterbringung beweglicher Kulturgüter im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten ist Sache des Kantons.

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