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520.000 EGBZG CH-AI

Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz sowie zum Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (EG BZG) - Aufgebot bei Katastrophen und Notlagen

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Art. 5 EG BZG · Aufgebot bei Katastrophen und Notlagen

1. Die Schutzdienstpflichtigen können bei Katastrophen und in Notlagen durch das Departement, für Instandstellungsarbeiten sowie für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft durch die Standeskommission aufgeboten werden.

2. Aufgebote im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels können bei besonderen und ausserordentlichen Lagen kurzfristig erfolgen.

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