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Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz sowie zum Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (EG BZG) - Zivilschutzorganisationen

Zuständigkeiten und Vollzug
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Art. 4 EG BZG · Zivilschutzorganisationen

1. Für den inneren Landesteil und den äusseren Landesteil besteht je eine Zivilschutzorganisation.

2. Der Kommandant der Zivilschutzorganisation des inneren Landesteils und dessen Stellvertreter werden durch die Standeskommission, jene der Zivilschutzorganisation des äusseren Landesteils durch den Bezirksrat Oberegg bestimmt.

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