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520.000 EGBZG CH-AI

Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz sowie zum Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (EG BZG) - Vollzug durch Private

Zuständigkeiten und Vollzug
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Art. 3 EG BZG · Vollzug durch Private

1. Das Departement kann bestimmte Aufgaben an Private vergeben.

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