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520.000 EGBZG CH-AI

Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz sowie zum Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (EG BZG) - Verwaltungsvereinbarungen

Zuständigkeiten und Vollzug
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Art. 2 EG BZG · Verwaltungsvereinbarungen

1. Die Standeskommission kann mit anderen Kantonen Verwaltungsvereinbarungen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Bevölkerungsschutzes und des Zivilschutzes sowie des Kulturgüterschutzes bei bewaffneten Konflikten abschliessen.

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