520.000
EGBZG
CH-AI
Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz sowie zum Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (EG BZG) - Verwaltungsvereinbarungen
Zuständigkeiten und Vollzug
Art. 2 EG BZG · Verwaltungsvereinbarungen
1. Die Standeskommission kann mit anderen Kantonen Verwaltungsvereinbarungen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Bevölkerungsschutzes und des Zivilschutzes sowie des Kulturgüterschutzes bei bewaffneten Konflikten abschliessen.