Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz sowie zum Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (EG BZG) - Aufsicht und Vollzug (EGBZG)
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
1. Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz sowie der Bundesgesetzgebung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten obliegt unter Aufsicht der Standeskommission dem Justiz-, Polizei- und Militärdepartement (nachfolgend Departement genannt), soweit dieses Gesetz keine anderen Zuständigkeiten festlegt.
1. Die Standeskommission kann mit anderen Kantonen Verwaltungsvereinbarungen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Bevölkerungsschutzes und des Zivilschutzes sowie des Kulturgüterschutzes bei bewaffneten Konflikten abschliessen.
1. Das Departement kann bestimmte Aufgaben an Private vergeben.
1. Für den inneren Landesteil und den äusseren Landesteil besteht je eine Zivilschutzorganisation.
2. Der Kommandant der Zivilschutzorganisation des inneren Landesteils und dessen Stellvertreter werden durch die Standeskommission, jene der Zivilschutzorganisation des äusseren Landesteils durch den Bezirksrat Oberegg bestimmt.
1. Die Schutzdienstpflichtigen können bei Katastrophen und in Notlagen durch das Departement, für Instandstellungsarbeiten sowie für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft durch die Standeskommission aufgeboten werden.
2. Aufgebote im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels können bei besonderen und ausserordentlichen Lagen kurzfristig erfolgen.
1. Die Eigentümer im Sinne von Art. 46 Abs. 1 und 2 BZG haben die Kosten für den Bau, die Ausrüstung und den Unterhalt von Schutzräumen zu tragen oder entsprechende Ersatzbeiträge gemäss Art. 46 Abs. 1 BZG zu leisten.
1. Der Bau öffentlicher Schutzräume und solcher für die Unterbringung beweglicher Kulturgüter im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten ist Sache des Kantons.
1. Der Schutz von unbeweglichen und beweglichen Kulturgütern im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten durch bauliche, dokumentarische und organisatorische Massnahmen obliegt dem Eigentümer oder Besitzer.
1. Die Kosten für den Bevölkerungsschutz und Zivilschutz sowie den Kulturgüterschutz sind unter Vorbehalt von Art. 6 und 8 dieses Gesetzes vom Kanton bzw. von den Partnerorganisationen im Sinne von Art. 3 BZG zu übernehmen.
1. Der Kanton leistet den Eigentümern und Besitzern von unbeweglichen und beweglichen Kulturgütern für Massnahmen im Sinne von Art. 8 dieses Gesetzes Beiträge.
1. Erbringt der Zivilschutz Leistungen zugunsten Dritter, können diese zur Kostentragung herangezogen werden.
1. Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen.
1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.