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502.010 EVWG CH-AI

Art. 5 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (EV WG) - Inkrafttreten

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Art. 5 EV WG · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.

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