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502.010 EVWG CH-AI

Art. 3 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (EV WG) - Beschlagnahme

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Art. 3 EV WG · Beschlagnahme

1. Für die Beschlagnahme von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile gemäss Art. 31 WG ist die Kantonspolizei zuständig.

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