502.010
EVWG
CH-AI
Art. 3 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (EV WG) - Beschlagnahme
Art. 3 EV WG · Beschlagnahme
1. Für die Beschlagnahme von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile gemäss Art. 31 WG ist die Kantonspolizei zuständig.