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502.010 EVWG CH-AI

Art. 2 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (EV WG) - Waffenhandelsbewilligungen

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Art. 2 EV WG · Waffenhandelsbewilligungen

1. Für die Erteilung von Waffenhandelsbewilligungen gemäss Art. 17 WG und Art. 18 Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 21. September 1998 (Waffenverordnung, WV) sowie für den Entzug von Waffenhandelsbewilligungen gemäss Art. 30 WG ist das Departement zuständig.

2. Es bezeichnet die geeignete Stelle für die Abnahme der Prüfungen zur Erlangung von Waffenhandels- und Waffentragscheinbewilligungen.

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