Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (EV WG) - Vollzug (EVWG)
Gesetzestext (5 Artikel)
1. Die Standeskommission bezeichnet die zuständigen Instanzen für den Vollzug des Waffengesetzes und der dazugehörenden Verordnung.
2. Die Aufsicht über den Vollzug des Waffengesetzes und der dazugehörenden Verordnung obliegt dem Justiz-, Polizei- und Militärdepartement (nachfolgend Departement genannt).
1. Für die Erteilung von Waffenhandelsbewilligungen gemäss Art. 17 WG und Art. 18 Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 21. September 1998 (Waffenverordnung, WV) sowie für den Entzug von Waffenhandelsbewilligungen gemäss Art. 30 WG ist das Departement zuständig.
2. Es bezeichnet die geeignete Stelle für die Abnahme der Prüfungen zur Erlangung von Waffenhandels- und Waffentragscheinbewilligungen.
1. Für die Beschlagnahme von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile gemäss Art. 31 WG ist die Kantonspolizei zuständig.
1. Das Verfahren bei Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Waffengesetzes und der gestützt darauf erlassenen eidgenössischen Bestimmungen richtet sich nach der Strafprozessgesetzgebung.
1. Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.