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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Organisation in ausserordentlichen Lagen - Zuständigkeit

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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Organisation in ausserordentlichen Lagen · Zuständigkeit

1. Die Organisation der Hilfeleistung bei ausserordentlichen Lagen ist, sofern nicht anderweitig bestimmt, Sache des Kantons.

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