501.001
CH-AI
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Organisation in ausserordentlichen Lagen - Zuständigkeit
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Organisation in ausserordentlichen Lagen · Zuständigkeit
1. Die Organisation der Hilfeleistung bei ausserordentlichen Lagen ist, sofern nicht anderweitig bestimmt, Sache des Kantons.