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Art. 9 Standeskommissionsbeschluss über die Naturschutzbeiträge - Sömmerungsgebiete

Beweidung
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Art. 9 Standeskommissionsbeschluss über die Naturschutzbeiträge · Sömmerungsgebiete

1. Für die erschwerte Bewirtschaftung von Weiden in Sömmerungsgebieten können folgende Abgeltungen vereinbart werden

a) Auszäunen am Weiderand, wenn für den Weidegang der Tiere wenige Einschränkungen entstehen: 2.-- pro Are

b) Auszäunen innerhalb der Weide: 4.-- pro Are

c) Auszäunen von Hochmooren und anderen besonders sensiblen Flächen in Sömmerungsgebieten: 4.50 pro Are

d) Pflegeschnitt ohne Abführung des Schnittgutes von Pflanzenbeständen, Horsten, vernässten Stellen und dergleichen, die vom Vieh schlecht oder nicht genutzt werden, bis 15. Oktober: 1.-- pro Are

2. Der Zaun ist im Herbst wegzuräumen oder abzulegen. Für den Zaun darf kein Stacheldraht verwendet werden. In Hochmooren und besonders sensiblen Flächen entfernt der Bewirtschafter einwachsende Gehölze.

3. Erfolgt die Bewirtschaftung nicht wie vereinbart, werden keine Abgeltungen für das laufende Jahr geleistet. Erfolgt die Bewirtschaftung wiederholt nicht wie vereinbart, werden für den Rest der Vereinbarungsdauer keine Abgeltungen geleistet.

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