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Art. 8 Standeskommissionsbeschluss über die Naturschutzbeiträge - Sperrfristen

Beweidung
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Art. 8 Standeskommissionsbeschluss über die Naturschutzbeiträge · Sperrfristen

1. Werden für die Beweidung von Trocken- und Moorweiden Sperrfristen für die Beweidung vorgegeben, können folgende Abgeltungen vereinbart werden

a) Frühestmögliche Beweidung ab 1. Juni: 1.-- pro Are

b) Frühestmögliche Beweidung ab 15. Juni: 2.-- pro Are

c) Frühestmögliche Beweidung ab 1. Juli: 3.-- pro Are

d) Zusätzliche Vorgaben (z.B. Besatzstärke, Nutzung nur mit Jungvieh): 2.-- pro Are

2. In Sömmerungsgebieten werden keine Sperrfristen für die Beweidung vorgegeben.

3. Erfolgt die Beweidung vor dem vereinbarten Zeitpunkt oder gar nicht, werden die Abgeltungen für das laufende Jahr gestrichen und der Kanton hat zusätzlich eine Forderung gegen den Bewirtschafter in Höhe der Abgeltungen.

4. Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz kann nach Anhören des Bezirks Abweichungen von den Sperrfristen für die Beweidung oder das gänzliche Unterlassen der Beweidung bewilligen, wenn sich das Einhalten der Sperrfristen für die Beweidung wegen der Witterung, insbesondere bei aussergewöhnlich niederschlagsreichen Vegetationszeiten, ungünstig auf die Weiden in Naturschutzflächen auswirken würde. Erfolgt die Bewirtschaftung in Übereinstimmung mit den bewilligten Abweichungen, werden keine Kürzungen vorgenommen

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