Art. 7 Standeskommissionsbeschluss über die Naturschutzbeiträge - f) Pufferzonen
Art. 7 Standeskommissionsbeschluss über die Naturschutzbeiträge · f) Pufferzonen
1. Für die Einhaltung von Vorgaben bei der Bewirtschaftung von Pufferzonen kann eine Abgeltung von höchstens Fr. 15.-- pro Are vereinbart werden. Erreicht die Pufferzone die Qualitätsstufe II nach der Direktzahlungsverordnung, wird die Abgeltung angemessen reduziert. In Sömmerungsgebieten beträgt die Abgeltung höchstens Fr. 1.--.
2. Eine Vereinbarung über Pufferzonen kann getroffen werden, wenn
a) die Pufferzone aufgrund einer fachlichen Einzelbeurteilung auf der Grundlage des eidgenössischen Pufferzonenschlüssels durch die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz oder eine von ihr beigezogene externe Stelle festgelegt worden ist;
b) die Fläche als extensive Wiese im Sinne der Direktzahlungsverordnung gilt oder im Sömmerungsgebiet liegt.
3. Erfolgt die Bewirtschaftung nicht wie vereinbart, werden keine Abgeltungen für das laufende Jahr geleistet.