Art. 6 Standeskommissionsbeschluss über die Naturschutzbeiträge - e) Ausmagerung
Art. 6 Standeskommissionsbeschluss über die Naturschutzbeiträge · e) Ausmagerung
1. Für die Einhaltung von Vorgaben bei der Bewirtschaftung von Mähwiesen, die ausgemagert werden sollen, kann eine Abgeltung von höchstens Fr. 15.-- pro Are vereinbart werden. Sind vertraglich mehr als zwei Schnittnutzungen vorgesehen, können zusätzlich Fr. 2.-- pro Are vereinbart werden. Erreicht die Ausmagerungsfläche die Qualitätsstufe II nach der Direktzahlungsverordnung, wird die Abgeltung angemessen reduziert.
2. Die Abgeltung kann für die Dauer von höchstens zehn aufeinanderfolgenden Jahren erfolgen.
3. Eine Vereinbarung über die Ausmagerung kann getroffen werden, wenn
a) die Eignung der Flächen für eine Ausmagerung aufgrund einer fachlichen Einzelbeurteilung durch die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz oder eine von ihr beigezogene externe Stelle bestätigt wird, und
b) die Fläche als extensive Wiese im Sinne der eidgenössischen Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 gilt; und
c) die Fläche nicht im Sömmerungsgebiet liegt.
4. Erfolgt die Bewirtschaftung nicht wie vereinbart, werden für das laufende Jahr und den Rest der Vereinbarungsdauer keine Abgeltungen geleistet.