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450.014 CH-AI

Art. 16 Standeskommissionsbeschluss über die Naturschutzbeiträge - Gesuche

Allgemeine Verfahrensvorschriften
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Art. 16 Standeskommissionsbeschluss über die Naturschutzbeiträge · Gesuche

1. Der Bewirtschafter oder Grundeigentümer hat der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz zu Handen des Bezirks ein Begehren um Abschluss einer Vereinbarung über Abgeltungen von Mehrleistungen für den Naturschutz einzureichen.

2. Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz prüft das Gesuch und stellt den Parteien den Entwurf einer Vereinbarung zu.

3. Der Grundeigentümer oder Bewirtschafter, der Bezirk, die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz und das Landwirtschaftsamt erhalten eine Kopie der unterzeichneten Vereinbarung.

4. Bei Streitigkeiten über Sanktionen erlässt die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz eine Verfügung.

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