450.014
CH-AI
Art. 16 Standeskommissionsbeschluss über die Naturschutzbeiträge - Gesuche
Allgemeine Verfahrensvorschriften
Art. 16 Standeskommissionsbeschluss über die Naturschutzbeiträge · Gesuche
1. Der Bewirtschafter oder Grundeigentümer hat der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz zu Handen des Bezirks ein Begehren um Abschluss einer Vereinbarung über Abgeltungen von Mehrleistungen für den Naturschutz einzureichen.
2. Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz prüft das Gesuch und stellt den Parteien den Entwurf einer Vereinbarung zu.
3. Der Grundeigentümer oder Bewirtschafter, der Bezirk, die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz und das Landwirtschaftsamt erhalten eine Kopie der unterzeichneten Vereinbarung.
4. Bei Streitigkeiten über Sanktionen erlässt die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz eine Verfügung.