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Art. 12 Standeskommissionsbeschluss über die Naturschutzbeiträge - Mehrere Sanktionen

Sanktionen
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Art. 12 Standeskommissionsbeschluss über die Naturschutzbeiträge · Mehrere Sanktionen

1. Sind für eine vertraglich vereinbarte Massnahme aus mehreren in diesem Standeskommissionsbeschluss vorgesehenen Gründen die Abgeltungen zu streichen oder Rückforderungen vorzunehmen, erfolgt keine Kumulation dieser Sanktionen. Es wird die schärfste Sanktion berücksichtigt.

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