450.014
CH-AI
Art. 10 Standeskommissionsbeschluss über die Naturschutzbeiträge - Abgeltung nach Zeitaufwand
Stundenabgeltung
Art. 10 Standeskommissionsbeschluss über die Naturschutzbeiträge · Abgeltung nach Zeitaufwand
1. Für die Abgeltung von Massnahmen, die durch die Vereinbarungen nach den Art. 1 bis 9 dieses Standeskommissionsbeschlusses nicht abgegolten werden, wie das Entbuschen, das Pflegen einer Hecke oder das Anlegen oder Pflegen von Feuchtgebieten, können Abgeltungen von höchstens Fr. 28.-- pro Stunde vereinbart werden.
2. Bei unsachgemässer Ausführung der Massnahmen können die Abgeltungen ganz oder teilweise gekürzt werden.