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450.014 CH-AI

Art. 10 Standeskommissionsbeschluss über die Naturschutzbeiträge - Abgeltung nach Zeitaufwand

Stundenabgeltung
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Art. 10 Standeskommissionsbeschluss über die Naturschutzbeiträge · Abgeltung nach Zeitaufwand

1. Für die Abgeltung von Massnahmen, die durch die Vereinbarungen nach den Art. 1 bis 9 dieses Standeskommissionsbeschlusses nicht abgegolten werden, wie das Entbuschen, das Pflegen einer Hecke oder das Anlegen oder Pflegen von Feuchtgebieten, können Abgeltungen von höchstens Fr. 28.-- pro Stunde vereinbart werden.

2. Bei unsachgemässer Ausführung der Massnahmen können die Abgeltungen ganz oder teilweise gekürzt werden.

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