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450.013 CH-AI

Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für Naturschutz - Zuständigkeiten

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Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für Naturschutz · Zuständigkeiten

1. Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Fonds aus und entscheidet über die Gewährung von Beiträgen und Darlehen ab Fr. 10‘000.-- sowie über Leistungen des Kantons in den Fonds.

2. Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement verwaltet den Fonds und befindet über Beiträge und Darlehen bis Fr. 10‘000.--.

3. Die Landesbuchhaltung legt das Fondsvermögen an und besorgt die Auszahlungen.

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