450.013
CH-AI
Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für Naturschutz - Zuständigkeiten
Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für Naturschutz · Zuständigkeiten
1. Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Fonds aus und entscheidet über die Gewährung von Beiträgen und Darlehen ab Fr. 10‘000.-- sowie über Leistungen des Kantons in den Fonds.
2. Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement verwaltet den Fonds und befindet über Beiträge und Darlehen bis Fr. 10‘000.--.
3. Die Landesbuchhaltung legt das Fondsvermögen an und besorgt die Auszahlungen.