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450.013 CH-AI

Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für Naturschutz - Fondsvermögen

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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für Naturschutz · Fondsvermögen

1. Der Fonds besteht aus dem bisherigen Vermögen. Er wird geäufnet durch

a) den Vermögensertrag;

b) zweckbestimmte Zuwendungen;

c) Rückerstattungen aus Darlehen.

2. Bei der Ausrichtung von Beiträgen oder Darlehen ist auf die Vermögenslage des Fonds Rücksicht zu nehmen.

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