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450.010 VNH CH-AI

Art. 6 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (VNH) - Rechtswirkung

Landschaftsschutzzonen
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Art. 6 VNH · Rechtswirkung

1. Die grundsätzliche Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach den Bestimmungen für die jeweilige Grundnutzungszone.

2. Nicht zulässig sind Materialentnahmestellen wie Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und Kieswaschanlagen, Deponien und dergleichen sowie damit verbundene Terrainveränderungen.

3. Zulässige Bauten, Anlagen und landschaftsverändernde Massnahmen haben erhöhten Anforderungen in Bezug auf Gestaltung, Farbgebung und Einpassung ins Landschaftsbild zu genügen, Verkleidung der Fassaden, die Bedachung, die Fenstereinteilung und die Umgebungsgestaltung sind nach der herkömmlichen Bauart zu richten. Das Landschaftsbild prägende Hecken und Baumgruppen sind zu erhalten.

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