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450.010 VNH CH-AI

Art. 5 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (VNH) - Schutzziel

Landschaftsschutzzonen
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Art. 5 VNH · Schutzziel

1. Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung des Landschaftsbildes und der dieses prägenden Elemente.

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