Art. 46 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (VNH) - Übergangsbestimmungen
Art. 46 VNH · Übergangsbestimmungen
1. Bis rechtskräftige Naturschutzzonen im Sinne dieser Verordnung vorliegen, bleibt der Standeskommissionsbeschluss betreffend die vorläufige Errichtung von Naturschutzzonen vom 18. Dezember 1984 in Kraft.
2. Bis rechtskräftige Schutzmassnahmen im Sinne dieser Verordnung vorliegen oder wenn bestehende überarbeitet werden, können Planungszonen erlassen werden. Zuständigkeit, Rechtswirkung und Verfahren richten sich nach Art. 57 BauG.
3. Die Schutzzonen und die registrierten Einzelobjekte können in einem separaten Schutzzonenplan dargestellt werden.
4. Vereinbarungen zwischen Grundeigentümern und Bewirtschaftern und den Bezirken über den Schutz von Naturschutzzonen, die gestützt auf das vor dem Inkrafttreten des Grossratsbeschlusses über die Änderung der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 5. Dezember 2016 geltenden Recht abgeschlossen wurden, gelten längstens bis zum Inkrafttreten des Grossratsbeschlusses.