450.010
VNH
CH-AI
Art. 45 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (VNH) - Widerhandlungen und Rechtsmittel
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 45 VNH · Widerhandlungen und Rechtsmittel
1. Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden im Sinne von Art. 91 BauG mit Busse bestraft.
2. Der Bezirk veranlasst bei Beschädigung oder Zerstörung einer geschützten Sache deren Wiederherstellung, soweit dies noch möglich oder sinnvoll ist. Die Kosten trägt der Verursacher. Ist dieser unbekannt, übernimmt die öffentliche Hand die Wiederherstellungskosten.
3. ...